Börsenordnung der Reptilienbörse Dreiländereck (Richtlinie)

1. Allgemeines

Diese Börsenordnung gilt für die Terraristikmesse „Reptilienbörse Dreiländereck“ 
Veranstalter der Börse und Verfasser der Börsenordnung ist:
Reptilienfreunde Oberschwaben e.V.
Vorstand: Tobias Herke, Thomas Wirth Sitz: Tettnang

Die Börse dient ausschließlich dem Verkauf und/oder Tausch von Reptilien, Amphibien, Wirbellosen und Kleintieren oder Kleinsäugern sowie tierschutzgerechtem Zubehör, Terrarien, Pflanzen, Futtermittel und Fachliteratur unmittelbar durch den Anbieter.

2. Börsenteilnehmer

Die Börse dient grundsätzlich dem Angebot von Tieren zum Verkauf oder Tausch durch Privatpersonen. Gewerbsmäßige Züchter und Händler müssen im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Abs. l Satz l Nummer 3 TierSchG sein und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzeigen bzw. der Anmeldung in Kopie beifügen (Nur EU- Bürger).
Alle Anbieter müssen die durch die zuständige Behörde verfügten Auflagen, (soweit sie die Anbieter betreffen,) relevanten Tierschutzrechtlichen Bestimmungen und die Börsenordnung kennen und sich vor Börsenbeginn auf ihre Einhaltung verpflichten.
Das Anbieten von Tieren ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Für die Ausstellungsfläche stehen Tische zur Verfügung und können in der Anmeldung gemietet werden. für jeden in der Standmiete (Ausstellungsfläche ist der Eintritt für 2 Personen enthalten) zusätzliche Aussteller-Eintrittskarten können am Tag der Börse erworben werden
Jedem Anbieter steht nur der zugewiesene Platz zur Verfügung. Jeder Anbieter muss Sichtbar seinen  Verkaufsstand mit einem Schild versehen, auf dem Name und Adresse des Ausstellers aufgeführt sind. Anbieter, die Tiere in ungeeigneten Behältnissen anbieten, werden nicht zugelassen bzw. der Börse verwiesen. (Insbesondere bei Verstössen der Mindestanforderungen zur Unterbringung von Tieren, siehe auch §6 a-f )

3. Allgemeine Durchführungsbestimmungen

a) es gelten zusätzlich alle Angaben des "Infos für Aussteller" Button auf dieser Homepage und sind Bestandteil des Vertragsverhältnisses

b) Der Besucherverkehr in den Börsenräumen beginnt um 10.00 Uhr und endet um 15.00 Uhr. In den Börsenräumen besteht Rauchverbot. Das mitbringen von Speisen und Getränken ist untersagt (ausgenommen Aussteller). Fotografieren und Filmen jeglicher Art ist verboten.
Tiere, die nicht auf der Tierbörse angeboten werden sollen, haben keinen Zutritt zum Börsengelände. (Ausgenommen Hund an der Leine)
Weder der Veranstalter noch der Hallenvermieter haften für Unfälle mit Tieren oder für Schäden jeder Art an den angebotenen Tieren oder Waren. Ebenso wenig haften Veranstalter oder Hallenvermieter für Geschäftsabschlüsse, die während der Börse getätigt wurden, insbesondere nicht solche, die geltendes Recht verletzen. Der Anbieter ist für die auf seiner Ausstellungsfläche ausgestellten Tiere und Waren alleine verantwortlich. Er ist auch für eventuelle Schäden verantwortlich, die durch sein Verschulden anderen Anbietern oder Besuchern während der Börse zugefügt wird. Nach Beendigung der Börse ist die Ausstellungsfläche so zu hinterlassen, wie sie vorgefunden wurde. Für Schäden am vermieteten Mobiliar etc. ist der Anbieter verantwortlich. Vor Beginn der Börse wird hierfür eine Kaution von 20,- € erhoben, die nach Beendigung des Abbaus und Abnahme des Standes/ Mietmobiliar durch den Veranstalter erstattet 

c) Gifttierraum
- Für die Gifttiere ist ein separater Raum vorgesehen. Der Eintritt zu diesem Raum ist erst ab 18 Jahren gewährt. Eine professionelle Security Firma ist vom Veranstalter beauftragt die Ausweise zu prüfen und den Zutritt zu steuern. Die Abgabe von Gifttieren ist nur an Personen ab 18 Jahren mit gültigem Sachkundenachweis erlaubt
- eine Bescheinigung über die Weitergabe potenziell gefährlicher Tiere muss vom vorherigen Besitzer und dem neuen Besitzer ausgefüllt und unterzeichnet werden (Bescheinigung wird vom Veranstalter gestellt).
- von jedem Anbieter von Gifttieren wird eine evtl. Genehmigung für solches vom Veranstalter vorausgesetzt und ist auf verlangen der zuständigen Behörden vorzuzeigen.
- Die Gifttiere sind in verschlossenen Plastikbehältern aufzubewahren, damit sie nicht entweichen können. Die Behälter sind bruchsicher und ausbruchsicher zu verschließen. Sollte ein solches Behältnis auf den Boden fallen, muss gewährleistet sein, dass die Box nicht aufspringt (Klappverschluss oder geklebt). Die Behälter sind, gut leserlich mit dem Vermerk „Giftig“ zu kennzeichnen. Die Tische sind separat mit Sicherungen durch Kanthölzer o.ä. zu versehen um ein „herunterfallen“ der Behältnisse im Vorfeld zu vermeiden.
- Die Gifttiere dürfen auf keinen Fall aus den Behältern herausgenommen und präsentiert werden.
- Die Gifttiere sind vorher von den Besitzern/ Händlern mit konkreten Angaben anzumelden, damit nachvollzogen werden kann, ob alle Tiere verkauft oder zurückgenommen wurden.
- Deklaration der Gifttiere nach Artenschutzbestimmungen durch den Anbieter
- Wenn ein Gifttier verkauft wird, ist ein separater Aufbewahrungsort vorhanden, falls der Käufer sich noch weiter im Börsengelände umschauen möchte.
- Prophylaktische Anwesenheit des DRK und/ oder geschultes Rettungspersonal ist anwesend

4. Ausübung des Hausrechts

Der Börsenverantwortliche und die Aufsichtspersonen sind gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Sie können bei Zuwiderhandlungen gegen die Börsenordnung oder Tierschutzrechtliche Bestimmungen, sowie durch die zuständige Behörde verfügte Auflagen, Personen von der Börse ausschließen.
Bei schwerwiegenden Verstößen oder im Wiederholungsfall kann ein Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder auf Dauer von der Teilnahme an weiteren Börsen dieses Veranstalters ausgeschlossen werden.

5. Anwesenheitspflicht und Rücktritt von der Teilnahme
Der Veranstalter ist berechtigt, über den Stand anderweitig zu verfügen, wenn am Tag der Börse der Aufbau nicht bis 09.30 Uhr beendet ist. Der Aufbau beginnt am Börsentag ab 6.00 Uhr. Nach Absprache mit dem Veranstalter ist der Aufbau auch am Abend vor der Börse möglich.
Ein Abbau des Standes vor Beginn der offiziellen Abbauzeit um 15.00 Uhr ist nicht
zulässig. Bei Nichtbeachten kann eine Vertragsstrafe in Höhe der Mietkosten verhängt werden. Bis zur Zulassung (Vertragsabschluss) ist ein Rücktritt von der Anmeldung möglich. (als Zulassung gilt die Bestätigung per Email oder WhatsApp)

Nach Erteilung der Zulassung ist ein Rücktritt oder eine Reduzierung der Standfläche durch den Aussteller ausgeschlossen. In diesem Fall sind die gesamte Mietrechnung und die auf Veranlassung des Ausstellers durch bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen entstandenen Kosten zu zahlen. Hiervon unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §543 BGB. Dann entsteht keine Pflicht zur Zahlung des Mietpreises.

6. Anforderungen
a) angebotene Tiere

Nachzuchttiere sind bevorzugt auszustellen und anzubieten. Hier sind private Nachzuchten den Farmnachzuchten vorzuziehen.
Das Anbieten von Wildfängen (Naturentnahmen) ist verboten. Dieses kann z. B. durch den Nachweis erfolgen, dass die Tiere seit mehreren Jahren in menschlicher Obhut gehalten wurden, bzw. seit mindestens vier Wochen in Quarantäne überwacht und gehalten wurden.
Tiere, die einen geschwächten oder verängstigten Eindruck machen, werden durch den Veranstalter aus dem Verkaufsangebot des Anbieters genommen.
Sofern eine Herkunftsbescheinigung nicht ohnehin auf Grund geltender Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, kann der Käufer verlangen, dass ihm der Verkäufer eine Bescheinigung über die Herkunft des Tieres ausstellt und die vorherige Dauer des Besitzes des Anbieters darlegt.
Das Anbieten giftiger und anderer Tiere, die dem Menschen gefährlich werden können, sowie bestimmter Tierarten ist nur in dem dafür vorgesehenen Gifttierraum bzw. besonderen Auflagen unterworfen. Eine Auflistung dieser Tiere findet sich im Anhang.
Kranke, verletzte, geschwächte, abgemagerte oder solche Tiere, bei denen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere § 6 (Amputation) oder § l 1b (Qualzucht; vgl. „Gutachten zur Auslegung von § l Ib des Tierschutzgesetzes“) festzustellen sind, gestresste Tiere oder Tiere mit sonstigen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände verbracht werden. Wird ein solches Tier während der Veranstaltung beobachtet, muss es umgehend abgesondert und im Bedarfsfall behandelt werden. Jungtiere, die noch nicht entwöhnt sind, oder Tiere, die noch nicht selbständig Futter und Wasser aufnehmen können, dürfen nicht angeboten werden.
Das Anbieten trächtiger Tiere ist verboten.

b) Abgabe von Tieren an Kinder oder Jugendliche

Tiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur im Beisein eines Erziehungsberechtigten abgegeben werden. (ausgenommen Gifttierraum)

c) Allgemeine Anforderungen an das Ausstellen der Tiere

Die Tiere müssen sich spätestens um 9.30 Uhr in den dafür vorgesehenen Verkaufsbehältnissen auf dem Verkaufstand befinden. Die Anbieter müssen mit ihren Tieren das Börsengelände um 18.00 Uhr verlassen haben. Tiere sind ständig durch den Anbieter oder von ihm beauftragte geeignete Personen zu beaufsichtigen. In der Zeitspanne zwischen dem Erwerb eines Tieres und der Abreise des Erwerbenden muss das Tier entweder am Verkaufsstand belassen oder in dem dafür vorgesehenen, separaten Bereich auf dem Börsengelände aufbewahrt werden. Dieser befindet sich in den Börsenräumen und wird durch das Personal des Veranstalters beaufsichtigt.
Unverträgliche Tiere müssen zu jeder Phase des Transports und der Börse getrennt gehalten werden.
Der Veranstalter bietet jedem Aussteller und Besucher ausreichend Behältnisse zum Tiergerechten Transport zum Verkauf an.
Tiere, die dem Artenschutz unterliegen, müssen, soweit artenschutzrechtlich vorgeschrieben, gekennzeichnet sein. Der nach § 49 BNatSchG erforderliche Nachweis der Besitzberechtigung muss (durch entsprechende Dokumente, ggf. durch Vorlage eines Zuchtbuches) geführt werden. Laut EU-Richtlinien kann bei nachweispflichtigen Tieren neben dem Herkunftsnachweis auch die Importbescheinigung, bzw. bei Nachzuchttieren die Genehmigung der Elterntiere erforderlich sein. Diese sollten daher als Kopie mit ausgehändigt werden.

d) Verkaufsbehältnisse

Als Verkaufsbehältnisse sind nur solche Behältnisse zugelassen, die von ihrer Größe und den darin realisierbaren Umweltbedingungen den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden. Das heißt:

Sowohl für An- und Abtransport als auch für die Unterbringung von Tieren sind thermostabile Behältnisse, z.B. Kühlboxen, Styroporboxen oder ähnliches zu verwenden. Gegebenenfalls sind sie durch Wärmeakkus oder Wärmflaschen zu temperieren. Volle Styroporboxen können in unseren bewachten temperierten Aufbewahrungsräumen untergebracht werden. Transportbehälter sind an gut sichtbarer Stelle mit "Lebende Tiere" zu kennzeichnen.

Mindestanforderungen für die Behältnisse:
Die Behältnisse müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein und vor jeder Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden. Zur Vermeidung von unnötigem Stress müssen alle Behältnisse  nur einseitig einsehbar sein. Sie sind bei Möglichkeit mit geeigneten Rückzugsmöglichkeiten auszustatten, insbesondere wenn die angebotenen Tiere nachtaktiv oder besonders stressanfällig sind. Eine ausreichende Belüftung muss gewährleistet und ggf. ausreichend geeignetes Bodensubstrat vorhanden sein.Die Behältnisse müssen eine ausreichende Strukturierung aufweisen. die "einsehbare" Seite, muss min. zu 1/3 mit Papier o.ä. abgedeckt werden. Thermometer und Hygrometer müssen zur Kontrolle der natürlichen Parameter in den Becken sein. Bei Bedarf Verwendung einer Heizung (Oder Wärmelampe) Gegebenenfalls muss eine Tränke für jedes Tier vorhanden sein.
Die Größe des Behälters muss dem darin befindlichen Tier ein problemloses, aktives Wenden ermöglichen. Als Faustregel für ein Tier gilt bei:
Echsen und Amphibien mindestens 1,5-fache Kopf- Rumpf- Länge,
Schlangen mindestens 0,5-fache Gesamtlänge,
Schildkröten mindestens 2-fache Panzerlänge,
(lange Seite des Behälters bzw. Durchmesser bei runden Behältern).

Chamäleons sind einzeln im Behältnis zu halten. Alle Behälter dürfen nur einseitig einsehbar sein. Klettermöglichkeit müssen angeboten werden (mit Ausnahme Erdchamäleon). Die Behälter sind so aufzustellen, dass diese nicht direkt erreichbar sind.

Das Anbieten von Babymäusen und Babyratten etc., die noch nicht selbständig Futter und Wasser aufnehmen können, ist nicht erlaubt. Dasselbe gilt für weibliche Tiere, die vor weniger als 48 Stunden geboren haben oder die sich in der Geburt befinden. Behälter mit Nagetieren dürfen nur so dicht besetzt werden, dass mindestens 1/3 des Behälterbodens frei bleibt. Den Tieren müssen geeignete Einstreu, Futter, Tränke und genügend Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

In jedem Behälter darf grundsätzlich nur 1 Tier, einer Art untergebracht werden (Ausnahmen: „Gruppenfähige Tiere“, Wirbellose Tiere außer Spinnen (nicht Spiderlinge), Skorpionen und Hunderfüßern sowie Säugetiere).
Die Behältnisse sind durch den Anbieter gegen das Hineingreifen und die Entnahme von Tieren gegenüber Unbefugten zu sichern.
Verkaufsbehältnisse müssen mindestens in Tischhöhe stehen. Die Bodenfläche unter den Tischen hat frei zu bleiben. Um zu vermeiden, dass die Verkaufsbehältnisse angerempelt oder durch Unbefugte aufgenommen
werden, ist es notwendig, die Anordnung und Positionierung der Verkaufsbehältnisse durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen.

e) Besondere Bestimmungen

Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln, z. B. Sonden, sind auf der Börse nicht zulässig. (ausgenommen, der unten angegebene Tierarzt)
Das Beklopfen oder Schütteln von Behältnissen mit Tieren ist tierschutzwidrig und deshalb zu verhindern.
Das Herausnehmen der Tiere aus den Behältnissen darf nur durch den Anbieter bei Vorliegen eines triftigen Grundes, z.B. einer ernsten Kaufabsicht erfolgen. Ausnahmen sind im Anhang definiert.
Das Herausnehmen zu Werbezwecken sowie ein Herumreichen unter den Besuchern sind nicht gestattet..
Beim Transport von Tieren sind die einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutztransportverordnung zu beachten. Insbesondere dürfen den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten Transportmitteln unter zuträglichen Klimabedingungen und soweit erforderlich mit ausreichendem Sichtschutz erfolgen. Zur Auslegung können die CITES-Leitlinien für den Transport und die IATA-Richtlinien herangezogen werden.
Die Aufbewahrung von Tieren in unbeaufsichtigt abgestellten Fahrzeugen ist verboten, wenn mit ungünstigen klimatischen Bedingungen zu rechnen ist.

Erkrankte oder verletzte Tiere sind abzusondern und nach Bedarf zu behandeln. Der unten genannte Tierarzt ist auf der Börse anwesend und in diesem Fällen ansprechbar:
Dr. Guido Koslowski
Karlsdorfer Str. 46
88069 Tettnang
Tel. (0 75 42) 85 33

f) Kennzeichnungs- und Informationspflicht

Name und Anschrift des Anbieters sind an gut sichtbarer Stelle unmittelbar am Angebotsplatz anzubringen. Darüber hinaus sind die Verkaufsbehältnisse in geeigneter Form mit Hinweisschildern zu versehen, aus denen folgende Angaben zu entnehmen sind:
- Name/n der Tierart/en (wissenschaftlich und deutsch),
- Geschlecht, soweit bekannt, Herkunft sowie die Angabe Nachzucht oder Wildfang
- Haltungsvoraussetzungen und Pflegehinweise, z. B. Vergesellschaftung, Temperatur, Wasserwerte, Luftfeuchtigkeit, Größe des Ausgewachsenen Tieres
- Fütterungshinweise bei so genannten Nahrungsspezialisten,
- Schutzstatus nach Artenschutzrecht,
- Geburts- bzw. Schlupfdatum, soweit bekannt,
- gegebenenfalls Preis bzw. Tauschwert. Gewerbliche Händler/ Anbieter müssen den Käufern Infoblätter nach §21 TierSchG aushändigen
Auf Angaben, die sich auch dem unkundigen Besucher erschließen, kann verzichtet werden. Die oben genannten Informationen (außer Tierart und Geschlecht) können vom Anbieter auch als separates Informationsmaterial beim Kauf übergeben werden.
Der Anbieter hat den Käufer bzw. Tauschpartner über die Haltungs-, Fütterungs- und
Pflegebedingungen der angebotenen Tiere fachkundig zu beraten.

Anhang: Zusatzbestimmungen für bestimmte Tiergruppen:


1. An Säugetieren dürfen nur Nagetiere und sonstige Kleintiere angeboten werden.

2. Folgende Reptilien dürfen nicht angeboten oder auf das Börsengelände mitgeführt werden:

- alle Panzerechsen (Crocodylae): hierunter fallen z.B. Krokodile, Alligatoren, Gavial und Kaimane
- Schnappschildkröten (Chelydra serpentina),
- Geierschildkröten (Macrodemys temminckii),

3. Zusatzbestimmung für das Anbieten erheblich giftiger Reptilien:

o Erdvipern (Atractaspididae) alle Erdvipern der Unterfamilie Aparallactinae und der Gattung Micrelaps
o Giftnattern (Elapidae): alle Arten der Gattungen Todesottern (Acanthophis), Schildkobras (Aspidelaps), Wasserkobras (Boulengerina), Kraits (Bungarus), Mambas (Dendroaspis), Ringhalskobras (Hemachatus), Bauchdrüsenottern (Maticora), Echte Korallenschlangen (Micrurus), Echte Kobras (Naja), Tigerottern (Notechis), Königskobras (Ophiophagus), Taipans (Oxyuranus), Schwarzottern (Pseudechis), Waldkobras (Pseudohaje), Australische Scheinkobras (Pseudonaja), Wüstenkobras (Walterinnesia)
o Vipern (Viperidae): alle Arten der Gattungen Buschvipern (Atheris), Puffottern (Bitis), Hornvipern (Cerastes), Sandrassel-Ottern (Echis), Macmahon-Vipern (Eristicophis), Trughornvipern (Pseudocerastes), Echte Vipern (Vipera)
o Grubenottern (Crotalidae): alle Arten der Gattungen Dreieckskopfottern (Agkistrodon), Lanzenottern (Bothrops), Klapperschlangen (Crotalus), Buschmeister (Lachesis), Zwergklapperschlangen (Sistrurus), Asiatische Lanzenottern (Trimesurus),
o Seeschlangen (Hydrophiidae)
o Trugnattern (Boiginae) der Gattungen Peitschennattern (Ahaetulla), Nachtbaumnattern (Boiga), Sandrennnattern (Psammophis), Boomslang (Dispholidus), Baumnattern (Thelotornis), Tigernattern (Rhabdophis tigrinus)
dürfen nur in dem dafür vorgesehenen Raum angeboten werden.


4. Zusatzbestimmung für das Anbieten erheblich giftiger wirbelloser Tiere:

- Erheblich giftige Skorpione der Gattungen Androctonus, Buthus, Mesobuthus, Compsobuthus, Lychas, Orthochirus, Urodacus, Uroplectes, Vaejovis, Centruroides, Hottentotta, Leiurus, Parabuthus, Bothriurus, Buthacus, Nebo, Hemiscorpius und Tityus
dürfen nur in dem dafür vorgesehenen Raum angeboten werden.

Erheblich giftige Spinnen der Gattungen Trechona, Atrax, Hadronycha, Harpactirella, Latrodectus, Loxosceles, Mastrophora, Phoneutria, Cheiracanthium, Sicarius, Hogna, Macrothele, Cteniza, Bothriocyrtum, Idiommata, Ixeuticus, Miturga, Phrynarachne, Lampona, Olios, Pandercetes, Pediana, Isopeda, Heteropoda, Delena, Saotes, Typostola,
dürfen nur in dem dafür vorgesehenen Raum angeboten werden.

- Giftige Spinnen der Gattungen Actinopus, Badumna, Ummidia, Poecilotheria, Haplopelma, Selenocosmia, Stromatopelma und Pterinochilus dürfen nur in gesicherten Behältnissen angeboten werden, deren Öffnung im Verlauf der Börse strengstens untersagt ist.
- Hunderfüßer (Scolopender)
dürfen nur in gesicherten Behältnissen angeboten werden, deren Öffnung im Verlauf der Börse strengstens untersagt ist.

Die angegebenen Regelungen gelten auch für gebräuchliche Synonyme der genannten Gattungen. Alle Spinnen und Skorpione, deren Art nicht eindeutig bestimmt werden kann, sind als erheblich giftig einzustufen und dürfen nur in dem dafür vorgesehenen Raum angeboten werden.

  • Wir behalten uns vor diese Börsenordnung jederzeit zu ändern, insbesondere in Tierschutzrechlicher hinsicht und auf Verlangen der örtlichen Behörden !!!